Kurznachrichten aus unserer Imkerei

Einladung zur Jahreshauptversammlung des Krefelder Imkerverein

Montag, 16. April 2018 21:39   

Im Fischelner Burghof Marienstraße 108, 47807 Krefeld am Mittwoch, 18.04.2018 um 19:30 Uhr findet die Jahreshauptversammlung des Krefelder Imkervereins statt. [mehr…]

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Kein GVO im Honig!

Europäischer Gerichtshof verbietet GVO-Pollen im Honig. So hört man es seit Tagen in den Medien. Viel Widersprüchliches und Wirres erfährt man, so z.B. im Bericht aus Brüssel: „Jegliche Verunreinigung mit gentechnisch verändertem Material im Honig ist illegal und verboten“. Doch um was geht es denn jetzt genau in diesen Meldungen?

Worum geht es eigentlich

Der bayrische Hobbyimker Karl Heinz Bablok entdeckte 2005 in seinem Honig Pollen von gentechnisch verändertem Mais der Sorte MON 810. MON 810 von Monsanto wurde damals in Deutschland als Futtermittel angebaut, hatte aber keine Zulassung als Lebensmittel. (Im Moment ist der Anbau von MON 810 in Deutschland vorläufig verboten, bis zu einer erneuten Risikobewertung durch die EU.) Daraufhin vernichtete Karl Heinz Bablok seinen Honig und verklagte den Freistaat Bayern – der MON 810 in seiner Nachbarschaft zu Forschungszwecken angebaut hatte – auf Schadensersatz. Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen, die zum Teil gegensätzlich entschieden. Zur grundsätzlichen Klärung wurden dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen vorgelegt.

Das Urteil

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. September 2011 fällt Honig mit Polleneinträgen von gentechnisch veränderten Pflanzen nun unter das europäische Gentechnikrecht. Solche Honige und Honigprodukte unterliegen jetzt also einer Zulassungspflicht und sind gegebenenfalls zu kennzeichnen.

Man unterscheidet hier 2 mögliche Fälle:

  • Der Honig enthält Pollen einer nicht als Lebensmittel (nur z.B. als Futtermittel oder als Energiepflanze) zugelassenen GVO-Pflanze. Hier gilt das Null-Toleranz-Prinzip. Dieser Honig darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden (weder verkauft noch verschenkt!).
  • Der Honig enthält Pollen einer als Lebensmittel zugelassenen GVO-Pflanze. Hier gilt der allgemeine Schwellenwert von 0,9%, wenn es sich um eine „zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Beimischung“ handelt. Wenn der Prozentsatz des GVO-Pollens am Pollenanteil des Honigs also mehr als 0,9% ausmacht – und es sich um eine in der EU als Lebensmittel zugelassene gentechnisch veränderte Pflanze handelt –  darf der Honig weiterhin in den Handel gelangen, muss aber mit dem Zusatz „genetisch verändert“ gekennzeichnet werden.

Konsequenzen für Verbraucher

Als Verbraucher kann man jetzt also sicher sein, dass der Honig frei von GVO ist, es sei denn er ist mit „genetisch verändert“ gekennzeichnet. Ist der Honig „genetisch verändert“ handelt es sich immer um Pollen von zugelassenen GVO-Pflanzen.

Konsequenzen für Imker

Nach Aussage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) sind die „Inverkehrbringer“ des Honigs, also die Lebensmittelunternehmen oder wir Imker als Direktverkäufer dafür verantwortlich, dass der Honig alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Es ist jedoch völlig unrealistisch für uns „kleinen Imker“ jedes Honiglos (getrennt nach Bienenstand und Schleuderzeitpunkt) auf mögliche Einträge von GVO-Pollen untersuchen zu lassen. Wir können jedoch durch die Wahl des Standplatzes unserer Bienenvölker fernab von Feldern mit GVO-Pflanzen sicherstellen, das unser Honig frei von gentechnisch veränderten Pollen ist. Hierzu kontrollieren wir regelmäßig das Standortregister Gentechnik des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Das BMELV „erlaubt“ unter diesen Voraussetzungen sogar die freiwillige Kennzeichnung unseres Honigs mit dem Zusatz „Ohne Gentechnik“ :-).

Was bringt die Zukunft

Ich betrachte dieses Urteil als einen großen Fortschritt für Verbraucher und Imker. Verbraucher erhalten mehr Lebensmittel-Transparenz, wir Imker haben jetzt zwar mehr Verantwortung, aber auch Rechtssicherheit und eventuell die Möglichkeit Schadensersatz zu fordern. Im Vergleich zu den Honigimporteuren und Honigabfüllern sind wir Imker fein raus :-): In Deutschland werden – im Gegensatz z.B. zu den USA, Kanada, Argentinien, Brasilien, China etc. vergleichsweise wenig GVO-Pflanzen angebaut und wir wissen wo unsere Bienen sich so rumtreiben ;-).

Allerdings bleiben noch einige Fragen offen:

  • Wann setzt Deutschland dieses Urteil in nationales Recht um und wie sieht dann die Praxis aus?
  • Ist die Politik jetzt in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass unser Honig frei von GVO-Pollen hergestellt werden kann (Stichwort Koexistenzregelung) oder müssen wir mit unseren Bienen vor jedem GVO-Feld „flüchten“?
  • Was geschieht bei illegalen und nicht im Standortregister verzeichneten Freisetzungen von GVO-Pflanzen oder unbeabsichtigten Verunreinigungen von Saatgut?
  • Können an uns Schadensersatzforderungen seitens des Verbrauchers gestellt werden, wenn wir trotz korrekter Vorgehensweise unwissentlich und ohne zu kennzeichnen Honig mit GVO-Pollen in Verkehr bringen?
  • An wen wenden wir uns mit Schadensersatzansprüchen, wenn unser Honig mit GVO-Pollen verunreinigt wurde? Ist hierfür der Landwirt, der Saatguthersteller oder die Politik verantwortlich?

Es bleibt also spannend!

Zum Glück gibt es schon seit Jahren in der Nähe unserer Bienenstände keinen Anbau von GVO-Pflanzen, so dass wir garantieren können, dass unser Honig GVO-frei ist!

Weblinks:

 

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Autor:
Datum: Montag, 12. September 2011 22:32
Themengebiet: Honig und Wabenhonig

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Ein Kommentar

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    […] interessant waren jedoch – aufgrund des aktuellen Honig-Urteils des Europäischen Gerichtshofs – die GVO-Screenings, die dort durchgeführt werden. Durch diese GVO-Screenings kann ein […]

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